AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMP Agency GmbH

  1. Geltungsbereich

1.1 Alle Angebote und Mietverträge aufgrund von Bestellungen des Mieters (nachfolgend „Mieter“ genannt) über den Onlineshop https://www.agency-bmp.com/mieten/ (nachfolgend „Onlineshop“ genannt) der BMP Agency GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.

1.2 Das Produktangebot in dem Onlineshop des Vermieters richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, jedoch nur an Endabnehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

  1. Vertragsschluss

2.1 Die Darstellung eines Mietgegenstandes sowie die Angaben zu deren Mietzins im Onlineshop des Vermieters stellt kein verbindliches Angebot des Vermieters auf Abschluss eines Mietvertrages dar, sondern versteht sich freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Mieter macht durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop des Vermieters ein verbindliches Mietangebot zu den im Onlineshop eingestellten Mietpreisangaben und unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Der Vermieter wird dem Mieter unverzüglich nach Eingang des Angebotes über den Erhalt des Angebotes eine Bestätigungs-E-Mail zusenden. Diese Bestätigung der Angebotsbestellung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes des Mieters dar. Diese Bestätigungs-E-Mail dient nur zur Information des Mieters, dass das Mietangebot des Mieters beim Vermieter eingegangen ist.

2.4 Das Angebot gilt erst dann als von dem Vermieter angenommen, sobald dieser gegenüber dem Mieter per E-Mail die Annahme erklärt. Der Mietvertrag mit dem Mieter kommt erst zustande, wenn der Vermieter das Angebot bis zum Ablauf des 3. auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annimmt.

  1. Preise und Zahlung

3.1 Es gelten für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der angemieteten Mietgegenstände die Mietpreise des Vermieters zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.

3.2 Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

3.3 Die Mietpreise des Vermieters schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, nicht jedoch die Versandkosten. Je nach Versandart können sich abweichende Versandkosten in Abhängigkeit von Größe, Gewicht und Anzahl der Packstücke ergeben, auf die der Mieter durch den Vermieter jedoch vor Abschluss des Mietvertrages per E-Mail gesondert hingewiesen worden ist.

3.4 Der Mieter kann bezüglich der Zahlung des Mietpreises zwischen Vorkasse, Vorab-Überweisung, Kreditkarte, Online-Zahlungsverfahren (PayPal und Sofortüberweisung) oder per Nachnahme wählen. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Zahlt der Mieter mit Kreditkarte wird der Mietzins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages auf der Kreditkarte des Mieters reserviert. Das Kreditkartenkonto wird erst dann tatsächlich belastet, wenn der Mietgegenstand an den Mieter versendet bzw. vom Mieter im Lager des Vermieters abgeholt worden ist. Im Falle, dass der Mieter als Zahlungsart ein Online-Zahlungsverfahren (PayPal oder Sofortüberweisung) wählt, bevollmächtigt der Mieter den Vermieter dazu, den Mietzins zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietvertrages einzuziehen.

3.5 Der zwischen dem Mieter und dem Vermieter vereinbarte Mietzins ist nach Abschluss des Mietvertrages und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug und spätestens bei Übergabe der Mietsache an den Mieter sofort zur Zahlung fällig. Dabei gilt eine Zahlung erst dann als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Sofern der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug ist, ist der Mietzins zu verzinsen.

3.6 Im Falle, dass der Mieter Verbraucher ist, fallen Verzugszinsen spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Mietgegenstandes und einer ordnungsgemäßen Rechnung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Für den Fall, dass der Vermieter Unternehmer ist, fallen Verzugszinsen nach Zugang des Mietgegenstandes und einer ordnungsgemäßen Rechnung i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an.

3.7 Ist der Mieter ein Unternehmer, steht ihm ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter anerkannt worden ist.

  1. Lieferfristen

4.1 Der Mietgegenstand, welcher bei dem Vermieter ab Lager sofort verfügbar und im Onlineshop entsprechend gekennzeichnet ist, wird nach Abschluss des Mietvertrages dem Mieter bei Abholung im Lager des Vermieters zur Verfügung gestellt bzw. innerhalb von drei Werktagen auf den Versandweg gebracht, sofern der Mieter keinen hiervon abweichenden Mietbeginn wünscht.

4.2 In dem Fall, dass der Mietgegenstand nicht sofort vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden kann und sich dadurch die Lieferzeit entsprechend verlängert, wird der Mieter vom Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

4.3 Die vom Vermieter angegebenen Fristen und Termine für den Versand des Mietgegenstandes gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu zwei Werktage überschritten werden. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist.

4.4 Die zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn das Mietangebot des Mieters vom Vermieter bestätigt worden ist.

4.5 Die Lieferfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Zeit, bis der Mieter dem Vermieter alle Angaben und Unterlagen ausgehändigt hat, die für die Durchführung des Mietvertrages notwendig sind.

4.6 Sofern der Vermieter mit der Lieferung des Mietgegenstandes in Verzug ist, so ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind nur gegeben, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

  1. Übergabe, Versand, Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigen Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.

5.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort des Mietgegenstandes genau anzugeben. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

5.3 Der Mietgegenstand darf nur gemäß der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Produktbeschreibung bedient werden.

5.4 Teillieferungen durch den Vermieter sind zulässig, soweit sie dem Mieter zumutbar oder nach der Natur des Mietgegenstandes erforderlich sind.

5.5 Der Vermieter kann die Versandart, den Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Unternehmen nach billigem Ermessen frei bestimmen, soweit nicht ausdrücklich anderes zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart ist. Erfolgt die Versandart, der Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Transportunternehmen nach Weisung des Mieters, hat dieser die eventuell entstehenden Mehrkosten zu tragen.

5.6 Der Vermieter schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung des Mietgegenstandes an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine vom Vermieter genannte Versanddauer ist daher unverbindlich.

5.7 Ist der Mieter ich Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Mietgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Mieter über, in dem der Mietgegenstand an den Mieter ausgeliefert wird oder der Mieter in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung des Mietgegenstandes an das Transportunternehmen auf den Mieter über.

5.8 Der Mieter wird den Mietgegenstand gegen die üblichen Transportrisiken auf seine Kosten versichern.

  1. Widerrufsbelehrung

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht / Rückgaberecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:

Rückgaberecht

Der Mieter kann den erhaltenen Mietgegenstand ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung des Mietgegenstandes zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang des Mietgegenstandes beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Mietgegenstände nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Vermieters gemäß Art. 246, § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB sowie unserer Pflicht gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB.

Nur bei nicht paketversandfähigen Mietgegenständen (z.B. bei sperrigen Gütern) kann der Mieter die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Mietgegenstandes oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Vermieters. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

BMP Agency GmbH

Postanschrift:
Rupert-Mayer-Straße 44
81379 München

Telefonnummer: 089-215641-71/-72
E-Mail-Adresse: mieten@agency-bmp.com

 

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgegeben werden können, muss der Mieter dem Vermieter Wertersatz leisten.

Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen muss der Mieter Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen sind, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren des jeweiligen Mietgegenstandes, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Absendung des Mietgegenstandes oder des Rücknahmeverlangens, für den Vermieter mit dem Empfang.

Das Rückgaberecht besteht nicht bei der Anmietung von Mietgegenständen, die nach Kundenspezifikationen speziell angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten sind.

Das Rückgaberecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Parteien auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters vollständig erfüllt ist, bevor der Mieter sein Rückgaberecht ausgeübt hat.

  1. Mietdauer

7.1 Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.

7.2 Eine stillschweigende Verlängerung der Mietzeit durch den Vermieter im Sinne des § 545 BGB ist ausgeschlossen.

7.3 Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um jeweils 4 weitere Wochentage, wenn und soweit der Mieter den Mietgegenstand nicht am letzten Tag der Vertragsdauer an den Vermieter zurückgesendet hat.

7.4 Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt oder
  • wenn der Vermieter bei einer Überprüfung des Mietgegenstandes feststellt, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung erheblich gefährdet ist, jedoch muss dem Mieter zuvor eine Aufforderung zur Abhilfe zugegangen sein oder
  • wenn der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz erstellen kann oder
  • wenn der Vermieter mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist.
  1. Annahmeverweigerung durch den Mieter

8.1 Nimmt ein Mieter, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die vermietete Ware nicht ab, so ist der Vermieter berechtigt, wahlweise die Abnahme zu verlangen oder 10 % des Mietzinses als pauschalierten Schadens-Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

8.2 Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens behält sich der Vermieter das Recht vor, diesen geltend zu machen.

  1. Untervermietung

9.1 Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte berechtigt.

9.2 Der Mieter, der Unternehmer ist, tritt dem Vermieter bereits jetzt für den Fall der erlaubten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht bis zur Höhe des vereinbarten Mietzinses zur Sicherheit ab.

  1. Haftung des Vermieters für Sach- und Rechtsmängel

10.1 Im Falle, dass der Mieter Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

10.2 Ist der Mieter Unternehmer so beschränkt sich ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel an dem Mietgegenstand (§ 536 a BGB) zunächst darauf, nach Wahl des Vermieters eine dem Mietgegenstand gleichwertige Ersatzlieferung oder eine Mangelbeseitigung vorzunehmen. In dem Fall, dass die Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mieters an der fristgemäßen Nutzung des Mietgegenstandes nicht möglich ist, haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. In einem solchen Falle sind etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses beschränkt.

10.3 In dem Fall, dass ein Mangel an dem Mietgegenstand erst nach dessen Übergabe an den Mieter auftritt, ist die Haftung des Vermieters zunächst auf seine Verpflichtung dahingehend beschränkt, nach seiner Wahl eine dem Mietgegenstand gleichwertige Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Mangel zu beseitigen. Sofern dem Vermieter die Ersatzlieferung bzw. Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mieters an einer fristgemäßen Nutzung des Mietgegenstandes nicht möglich ist, sind die Ansprüche des Mieters auf Nachlieferung des Mietgegenstandes oder Minderung des Mietzinses beschränkt. Darüberhinausgehende Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

10.4 Im Falle fehlender Tauglichkeit des Mietgegenstandes für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch sind die Rechte des Mieters auf das Recht zur Minderung des Mietzinses und die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages beschränkt.

10.5 Soweit zwischen dem Vermieter und dem Mieter nichts anderes vereinbart worden ist, sind mit Ausnahme der Haftung des Vermieters für wesentliche Vertragspflichten sowie eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit weitergehende Ansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für einen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Ein solcher Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Schaden durch den Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder wenn die Verletzung auf vertragswesentlichen Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit oder Ansprüche nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.

10.5 Der Vermieter übernimmt keine selbstständige Garantie für die Mangelfreiheit und die Freiheit des Mietgegenstandes von Rechten Dritter.

  1. Haftung und Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschen Gebrauch in jeder Weise zu schützen. Der Mieter hat alle zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere Produktbeschreibungen, zu beachten.

12.2 Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zu anderen Zwecken als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nutzen. Auch ist es dem Mieter untersagt, den Mietgegenstand mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verändern, umzubilden oder zu vermischen.

12.4 In dem Fall, dass Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, hat der Mieter dem Vermieter diese rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Vermieter zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.

12.5 Der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Mieter die unverzügliche Anzeige schuldhaft unterlässt, haftet der Mieter dem Vermieter auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.

12.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.

12.7 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an. Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragten Unternehmen durchführen zu lassen.

12.8 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes. Im Weiteren haftet der Mieter dem Vermieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.

12.9 In dem Fall, dass es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche gegen den Vermieter zu.

  1. Mietkaution

13.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, eine Mietkaution vom Mieter zu verlangen

13.2 In dem Fall, dass der Mieter dem Vermieter eine Mietkaution gestellt hat, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit dem aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Gegenüber einem Unternehmer ist die Mietkaution unverzinslich.

  1. Reservierungen

Reservierungen durch den Mieter erfolgen unverbindlich.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München. Dem Vermieter ist es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Mieters zu klagen.

15.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

15.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.